Nachfolgend die Satzung des Vereins mit den

Änderungen (blaue Schrift, grau hinterlegt) gegenüber der

ursprünglichen Satzung vom 19. Juli 1989

S a t z u n g

              § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

T h e a t e r f r e u n d e   N e u f a h r n   i.NB   e.  V.

und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Neufahrn i.NB.

             § 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 4 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Laienspiels, der Besuch von Schauspiel und Musikwerken.  

§ 5 Eintritt der Mitglieder

1.        Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Stimmberechtigung besteht ab dem 18. Lebensjahr.

2.        Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

3.        Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Inhabers der elterlichen Gewalt erforderlich.

4.        Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

5.        Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.        mit dem Tod eines Mitglieds;

2.        durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds; ein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrags besteht nicht;

3.        mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft:

a)     wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt,

b)     wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,

c)      bei unkameradschaftlichem Verhalten wie auch bei dem Versuch, Unfrieden und Zersetzung im Verein zu stiften.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Vorstandschaftsbeschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absenden des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.

d)     durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit dem Beitrag in Verzug gerät.  

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag besteht aus

a)     einem Familienmitgliedsbeitrag. Aus dieser Vergünstigung scheiden Kinder ab dem 21. Lebensjahr aus.

b)     dem Beitrag einer einzelnen Person. Von diesem Mitgliedsbeitrag sind Schüler, Auszubildende und Studenten, die aktiv am Theaterbetrieb des Vereins beteiligt sind, solange befreit, bis sie über ein eigenes Einkommen verfügen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.  

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)     der Vorstand,

b)     der Vorstandschaft

c)      die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.  

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a)     dem 1. Vorsitzenden,

b)     dem 2. Vorsitzenden

Diese vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (drei) Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.  

§ 10 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

a)     dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)

b)     dem Kassier

c)      dem Schriftführer

d)     dem Spielleiter

e)     drei Beisitzern und zwei Ersatzleuten.

Der Spielleiter kann zugleich auch ein Vorstandsmitglied, Kassier oder Schriftführer sein.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl einer neuen Vorstandschaft im Amt. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so rückt eine Ersatzperson nach. Die Vorstandschaft ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

Die Vorstandschaft wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. Eine ordentlich einberufene Vorstandschaftsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandschaftsmitglieder beschlussfähig.  

§ 11 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für drei Geschäftsjahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied der amtierenden Vorstandschaft sein.

Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereines. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.  

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a)     wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Einberufung erfolgt innerhalb von 7 Tagen.

b)     beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der „Landshuter Zeitung“ oder durch schriftliche Einladung.

c)      Wenn 25 % der Mitglieder es schriftlich von der Vorstandschaft fordern.

Die Mitgliederversammlung  ist zuständig für:

a)     die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands

b)     die Entlastung des Vorstandschaft,

c)      die Bestimmung des Mitgliedbeitrags,

a)     Satzungsänderung und Beschlussfassung über die Auflösung.

§      Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.  

§ 13 Beschlussfassung und Beurkundung

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit mindestens 6 anwesenden  Mitgliedern einschließlich der Vorstandschaft.

Zu einem Auflösungsbeschluss jedoch ist die Anwesenheit mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder oder deren schriftliche Einverständniserklärung und eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich.

Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 1 Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ( Abs. 6) zu enthalten.

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Zusatz: Die Vorstandschaft ist befugt, nach Beendigung einer Spielsaison einen angemessenen Betrag für die Benützung des Pfarrheims (Proben, Sitzungen etc.) an das kath. Pfarramt Neufahrn i. NB. abzuführen.  

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neufahrn i.NB, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde errichtet am 19. Juli 1989

Die Unterschrift leisteten:

Maria Rau / Rosemarie Gammel / Rudolf Jungmayer / Martin Seeanner / Alois Thaller Eveline Fischaleck / Maria Johanna Paintner

Die Änderungen wurden in der "Außerordentlichen Mitgliederversammlung" am 03. Juli 2003 im Gasthaus Fäth, Asenkofen, einstimmig beschlossen und genehmigt.