Nachfolgend die Satzung des Vereins mit den
Änderungen (blaue Schrift, grau hinterlegt) gegenüber der
ursprünglichen Satzung vom 19. Juli 1989
S
a t z u n g
Der
Verein führt den Namen:
T
h e a t e r f r e u n d e N
e u f a h r n i.NB
e. V.
und
ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Neufahrn
i.NB.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Zweck
des Vereins
Zweck
des Vereins ist die Förderung des Laienspiels, der Besuch von Schauspiel
und Musikwerken.
§ 5 Eintritt
der Mitglieder
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die
Stimmberechtigung besteht ab dem 18.
Lebensjahr.
2.
Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
3.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen
ist die Unterschrift des Inhabers der elterlichen Gewalt erforderlich.
4.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
5.
Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht, die
Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
1.
mit dem Tod eines Mitglieds;
2.
durch schriftliche Kündigung
eines Mitglieds; ein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrags besteht
nicht;
3.
mit sofortiger Wirkung durch
Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft:
a)
wenn es den Bestrebungen des
Vereins zuwider handelt,
b)
wenn es durch ehrenrühriges
Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
c)
bei unkameradschaftlichem
Verhalten wie auch bei dem Versuch, Unfrieden und Zersetzung im Verein zu
stiften.
Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Vorstandschaftsbeschluss
ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem
Verein zuletzt bekannte Anschrift bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss
ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absenden des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Vor der
Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.
d)
durch Streichung von der
Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als
12 Monate mit dem Beitrag in Verzug gerät.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die
Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag besteht aus
a)
einem
Familienmitgliedsbeitrag. Aus dieser Vergünstigung scheiden Kinder ab dem 21.
Lebensjahr aus.
b)
dem Beitrag einer einzelnen
Person. Von diesem Mitgliedsbeitrag sind Schüler, Auszubildende und
Studenten, die aktiv am Theaterbetrieb des Vereins beteiligt sind, solange
befreit, bis sie über ein eigenes Einkommen verfügen.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
a)
der Vorstand,
b)
der Vorstandschaft
c)
die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.
§ 9 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden,
b)
dem 2. Vorsitzenden
Diese
vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes
Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (drei) Jahren, vom Tag der
Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10
Vorstandschaft
Die
Vorstandschaft besteht aus:
a)
dem Vorstand (1. und 2.
Vorsitzender)
b)
dem Kassier
c)
dem Schriftführer
d)
dem Spielleiter
e)
drei Beisitzern und zwei
Ersatzleuten.
Der
Spielleiter kann zugleich auch ein Vorstandsmitglied, Kassier oder Schriftführer
sein.
Die
Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 (drei)
Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl einer neuen Vorstandschaft im
Amt. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied
vorzeitig aus dem Amt, so rückt eine Ersatzperson nach. Die Vorstandschaft
ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
Die
Vorstandschaft wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich
oder mündlich einberufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der
Einberufung nicht erforderlich. Eine
ordentlich einberufene Vorstandschaftsversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Vorstandschaftsmitglieder beschlussfähig.
§ 11 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für
drei Geschäftsjahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied der
amtierenden Vorstandschaft sein.
Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung
des Vereines. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie
berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei
gegebener Veranlassung.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand
zu unterrichten.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a)
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich
einmal. Die Einberufung erfolgt innerhalb von 7 Tagen.
b)
beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands.
Die
Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der
„Landshuter Zeitung“ oder durch schriftliche Einladung.
c)
Wenn 25 % der Mitglieder es
schriftlich von der Vorstandschaft fordern.
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig
für:
a)
die Genehmigung der
Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
b)
die Entlastung des Vorstandschaft,
c)
die Bestimmung des
Mitgliedbeitrags,
a)
Satzungsänderung
und Beschlussfassung über die Auflösung.
§
Änderungen oder Ergänzungen
der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
§
13 Beschlussfassung und Beurkundung
Sämtliche
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der
Beschluss abgelehnt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung mit mindestens 6 anwesenden
Mitgliedern einschließlich der Vorstandschaft.
Zu einem Auflösungsbeschluss jedoch ist die Anwesenheit
mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder oder deren schriftliche
Einverständniserklärung und eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der
Versammlung erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 3 nicht beschlussfähig,
so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere
Versammlung darf frühestens 1 Monat nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt zu
erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat
einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ( Abs. 6) zu
enthalten.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Zusatz: Die Vorstandschaft ist befugt, nach Beendigung einer Spielsaison
einen angemessenen Betrag für die Benützung des Pfarrheims (Proben,
Sitzungen etc.) an das kath. Pfarramt Neufahrn i. NB. abzuführen.
§ 14
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neufahrn i.NB, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die
Satzung wurde errichtet am 19. Juli 1989
Die
Unterschrift leisteten:
Maria
Rau / Rosemarie Gammel / Rudolf Jungmayer / Martin Seeanner / Alois Thaller
Eveline Fischaleck / Maria Johanna Paintner
Die Änderungen wurden in der "Außerordentlichen Mitgliederversammlung" am 03. Juli 2003 im Gasthaus Fäth, Asenkofen, einstimmig beschlossen und genehmigt.